UPDATE: Der Versorgungsvertrag zwischen der Bundesinnung und der Vdek ist gekündigt und läuft Ende des Jahres aus. Neue Verhandlungen über zukünftige Zuschüsse werden geführt.
Die Kosten für Hörgeräte können je nach Modell und Ausstattung variieren. Doch wie viel Sie von Ihrer Krankenkasse als Zuschuss erhalten, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Regel übernimmt die Krankenkasse einen Festbetrag. Wir erklären Ihnen, wie oft dieser Zuschuss gewährt wird und was Sie bei der Kostenerstattung beachten müssen. Alle wichtigen Informationen finden Sie hier auf einen Blick.
Die Unsicherheit hinsichtlich der Kostenfrage hält viele Betroffene davon ab, frühzeitig eine Hörgeräte-Versorgung in Angriff zu nehmen. Dabei ist gerade das so wichtig, wie in diesem Beitrag nachzulesen ist.
Inhaltsverzeichnis
Hörgeräte gibt es in unterschiedlichsten Preiskategorien. Von eigenanteilsfreien Geräten bis zu wirklich hochwertigen Premiumgeräten, in einem preislichen Rahmen von ca. € 700,- bis ganz grob € 3.000,-. Die Preise können leicht variieren.
Welche Geräte für Sie in Frage kommen, wird Ihr Hörakustiker in einem Vorgespräch mit Ihnen zusammen herausfinden. Dabei spielen unterschiedlichste Faktoren eine Rolle, wie das Aussehen der Geräte, Ihre feinmotorischen Fähigkeiten, die Beschaffenheit Ihrer Gehörgänge und des Ohres im allgemeinen, Ihres Hörverlustes, Ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Situation …. nehmen Sie sich daher genug Zeit für dieses Vorgespräch und kommunizieren Sie offen mit Ihrem Hörakustiker.
In diesem Beitrag können Sie sich vorab schon einmal einlesen, welche Unterschiede es gibt und was Sie erwarten können: Hörgeräte Preise.
Der Zuschuss der gesetzlichen Krankenkasse zu einer Hörgeräteversorgung beträgt insgesamt bis zu 750,- pro Seite, wobei sich dieser Betrag von Krankenkasse zu Krankenkasse um wenige Euro verändern kann.
Bei diesem Zuschuss handelt es sich um einen Festbetrag, auf den jeder gesetzlich Versicherte bei Schwerhörigkeit und Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch hat. Der vertraglich festgelegte Betrag sichert die Grundversorgung mit Hörgeräten.
Bei privaten Krankenversicherungen liegt der Zuschuss bei bis zu 1.500,- pro Gerät. Die genaue Beteiligung ist von Ihrem Vertrag abhängig und kann daher variieren.
Um den Zuschuss der Krankenkasse zu erhalten, müssen Sie gar nicht viel tun. Lediglich ein Besuch beim Hals-Nasen-Ohren-Arzt ist notwendig.
Dieser wird einen Hörtest mit Ihnen durchführen um festzustellen, ob Ihr Hörverlust bereits den Indikationen der Krankenkasse entspricht. Außerdem prüft er, ob es einen medizinischen, behandelbaren Grund für die Hörschwierigkeit gibt und ob diese mit einem Hörgerät zu versorgen ist.
Sofern das der Fall ist, wird er Ihnen eine ohrenärztliche Verordnung ausstellen. Diese Verordnung hat eine Gültigkeit von 28 Tagen. Bis zum Ablauf des Zeitraumes sollten Sie die Verordnung bei einem Hörakustiker abgegeben haben. Wie lange die Anpassung Ihrer Hörgeräte anschließend dauert, ist für die Gültigkeit der Verordnung unerheblich.
Und – keine Angst – die Aushändigung einer Verordnung an den Hörakustiker Ihrer Wahl stellt noch keine Abnahmeverpflichtung für Hörgeräte dar. Sollten Sie sich im Laufe der ersten Termine gegen eine Weiterversorgung durch diesen Akustiker entscheiden, muss er Ihnen die Verordnung wieder aushändigen. Sollte die 28-Tage-Frist abgelaufen sein, können Sie sich auch eine erneute Verordnung von Ihrem Hals-Nasen-Ohren-Arzt ausstellen lassen.
Einfache Hörverstärker aus dem Supermarkt oder aus anderen Quellen, denen keine Anpassung durch einen Hörakustiker zugrunde liegt, sind übrigens NICHT erstattungsfähig.
Hörgeräte müssen sich in Deutschland einem Zulassungsverfahren unterziehen und werden anschließend in das Heil- und Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen aufgenommen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Produkte qualitativ hochwertig sind und Ihrer Gesundheit nicht schaden.
Der Zuschuss beinhaltet neben den Hörgeräten auch alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen des Hörakustikers.
Dazu gehören neben der Anamnese zur Ermittlung der medizinischen und persönlichen Anforderung auch die Begutachtung des Ohres, die Audiometrie zur Bestimmung des Hörverlustes, die Auswahl der geeigneten Hörgeräte und deren Programmierung, eine vergleichende Anpassung unterschiedlicher Hörgeräte inklusive Testphasen im persönlichen Umfeld und natürlich die Einweisung in den sachgerechten Umgang mit den Hörgeräten.
Nachdem Sie sich für Hörgeräte entschieden haben, gehört die weitere Betreuung ebenfalls zum Leistungspaket dazu. Da das Gehör sich weiterhin verändern wird, sind bei Bedarf Feinjustierungen und Hörtests ebenfalls kostenfrei für Sie. Regelmäßige Überprüfungen gehören innerhalb des Versorgungszeitraumes zum Service.
Hier müssen wir die Begriffe Zuzahlung und Eigenanteil unterscheiden:
Wie bei jedem anderen Hilfsmittelanbieter, der mit der Krankenkasse zusammenarbeitet und Rezepte einlöst, haben Sie bei Hörgeräten ebenfalls eine gesetzliche Zuzahlung, auch als Rezeptgebühr bekannt, zu leisten. Diese beträgt bei Hörgeräten aktuell € 10,- pro Seite.
Von der Zahlung dieser Gebühr können sich bei Vorlage eines gültigen Befreiungsausweises befreien lassen.
Ob Sie anspruchsberechtigt für einen Befreiungsausweis sind, können Sie auf der Seite der Verbraucherzentrale überprüfen. Dort erhalten Sie alle Informationen und Berechnungsgrundlagen.
Der Eigenanteil beschreibt die Kosten eines Hörgerätes, die den Festbetrag der Krankenkasse überschreitet.
Es kann also durchaus sein, dass Sie sich für ein Hörgerät entscheiden, dass aufgrund Ihres Befreiungsausweises zuzahlungsfrei ist, Sie aber trotzdem einen Eigenanteil zu bezahlen haben. Ob ein Eigenanteil für Hörgeräte gerechtfertigt ist, müssen Sie entscheiden. Wir liefern die Informationen dazu: Hörgeräte Preise
Wir haben einen Extra-Beitrag speziell zum Thema Hörgeräte ohne Zuzahlung verfasst, in dem wir uns mit allen Vor- und Nachteile befassen und Ihnen weitere nützliche Informationen zusammengetragen haben.
Die Unterschiede in den Festbeträgen der Krankenkassen sind so verschwindend gering, dass wir hier von einer Auflistung absehen.
Einzig die privaten Krankenkassen zahlen, in Abhängigkeit des zugrundeliegenden Vertrages, deutlich mehr als die gesetzlichen Kassen, wie wir bereits zu Beginn des Artikels dargelegt haben.
Wenn Sie heute von Ihrer Krankenkasse einen Zuschuss zu Ihren Hörgeräten erhalten haben, zahlt die Krankenkasse zusätzliche eine Reparaturpauschale für einen Zeitraum von 6 Jahren. Diese stellt die oben genannten Leistungen für den Versicherten sicher.
Nach Ablauf des 6-jährigen Versorgungszeitraumes kann Ihr Hörakustiker alle Serviceleistungen und anteilige Reparaturkosten bei der Krankenkasse zur Begleichung einreichen. Um hier ausufernde Kosten zu verhindern, bezuschussen die Kassen in der Regel alle 6 Jahre eine neue Hörsysteme-Versorgung.
Diese Folgeversorgung mit einer aktuellen Hörgerätetechnik ist allerdings nicht gesetzlich verankert, so dass Sie keinen grundsätzlichen Rechtsanspruch darauf haben, sondern im Zweifelsfall mit einem längeren Widerspruchsverfahren rechnen müssen.
Update: Der seit dem 01.01.2023 geltenden Versorgungsvertrag zwischen der Bundesinnung für Hörakustiker und den Vdek Ersatzkassen mit ihren Mitgliedern:
sieht vor, dass auch nach dem Ablauf des 6-jährigen Versorgungszeitraumes nur in begründeten Ausnahmefällen der neue Festbetrag für Hörgeräte bezahlt wird. Eine Neuversorgung aufgrund des großen technischen Fortschrittes und einer damit einhergehenden deutlichen Hörerleichterung zählt nicht zu den von den Ersatzkassen akzeptieren Ausnahmefällen. Dies wird in Zukunft eine reine Privatleistung sein – zumindest bei den aufgeführten Krankenkassen.
Wenn Ihre Hörgeräte aufgrund einer gravierenden, unvorhersehbaren Verschlechterung des Gehöres nicht mehr ausreichend sind oder Sie Ihre Hörgeräte verloren haben, können Sie auch vor Ablauf des 6-jährigen Versorgungszeitraumes eine neue Bezuschussung beantragen. Dies erledigt Ihr Hörakustiker für Sie.
Sollten Sie Ihre Hörgeräte verloren haben, kann Ihr Hörakustiker versuchen, einen neuen Zuschuss für Sie zu beantragen. Unabhängig vom Alter der Geräte.
Hierzu benötigt er eine Verlust-Verordnung Ihres Hals-Nasen-Ohren-Arztes, eine eidesstattliche Versicherung Ihrerseits (ein entsprechendes Formular erhalten Sie beim Hörakustiker) sowie einen aktuellen Hörtest. Diese Unterlagen reicht er vor Beginn einer Versorgung zur Genehmigung bei der Krankenkasse ein.
Sollten Sie unter gravierenden Hörproblemen leiden, fragen Sie Ihren Akustiker, ob er Ihnen für den Zeitraum der Entscheidungsfindung der Kasse ein Leihgerät zur Verfügung stellen kann.
Die Beantragung des Zuschusses bei gesetzlich Versicherten obliegt dem Hörakustiker nach dem Sachleistungsprinzip $33 SGB-V. Das heißt, dass die Krankenkassen Ihnen den Zugang zum Hilfsmittel und der dazugehörigen Leistung ermöglicht, die Kosten jedoch direkt mit dem Dienstleister verrechnet.
Das bedeutet auch, dass Sie nicht die Möglichkeit haben, im Nachhinein weitere Kosten bei der Krankenkasse geltend zu machen.
Sie müssen demnach nichts weiter tun, als die Verordnung des Hals-Nasen-Ohren-Arztes zu besorgen und dem Hörakustiker vorzulegen.
Privatversicherte hingegen rechnen wie gewohnt selbst mit Ihrer Krankenversicherung ab. In der Regel benötigen Sie nur eine Rechnung über die Hörgeräte sowie die Verordnung des Hals-Nasen-Ohren-Arztes.
Als Rentner genießen Sie leider keinerlei finanziellen Vorteile bei der Anschaffung eines Hörgerätes.
Sollte aufgrund Ihres Hörverlustes die berufliche Gleichstellung gefährdet sein und die Geräte der Basis-Versorgung keinen ausreichenden Ausgleich bietet, haben Sie die Möglichkeit, eine Übernahme der Mehrkosten zu beantragen. Erfahrungsgemäß haben jedoch nur solche Berufsgruppen eine Chance auf Mehrkostenübernahme, bei denen es um das seelische und körperliche Wohl Dritter geht.
Dieser bürokratische Vorgang erfordert eine intensive Mitwirkung Ihrerseits. Bis eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der Kostenübernahme vorliegt, kann einige Zeit vergehen. Erfahrungsgemäß wird die Krankenkasse einen solchen Mehraufwand erst einmal ablehnen, so dass Sie hier in ein Widerspruchsverfahren gehen müssen.
Um diese Kostenübernahme zu beantragen, benötigen Sie mehr als nur die ohrenärztliche Verordnung. In Zusammenarbeit mit Ihrem Betriebsarzt oder Arbeitgeber ist eine Arbeitsplatzbeschreibung zu erstellen, die die Notwenigkeit bestimmter technischer Leistungen der Hörgeräte darlegt. Außerdem müssen Unterlagen des Hörakustiker vorgelegt werden, die nachweisen, dass Sie mit den gewählten Hörsystemen tatsächlich größeren Erfolg verbuchen können.
Alternative haben Sie die Möglichkeit, über private Zusatzversicherungen eine finanzielle Unterstützung zu erhalten. Sollten Sie schon eine solche Versicherung haben, schauen Sie einmal nach, ob Hörgeräte nicht schon Bestandteil davon sind.
Oder sprechen Sie den Integrationsbeauftragten in Ihrem Unternehmen an, eventuell gibt es firmeninterne Regelungen zur Unterstützung.
Die Bundesinnung der Hörakustiker hat eine Suchseite eingerichtet, in der ihre Mitgliedsbetriebe verzeichnet sind. Einfach die Postleitzahl und die max. Umgebung eingeben und Sie erhalten eine Liste der Fachbetriebe zur ersten Orientierung.
Auch, wenn man sich den Weg zum Facharzt aufgrund langer Wartezeiten für einen Termin und meist dann auch in der Praxis gerne sparen möchte, ist der Zuschuss, den Sie durch die Verordnung erhalten, doch so groß, dass es sich auf jeden Fall lohnt, 2-3 Stunden zu investieren.
Autoreninfo